Im Folgenden werden folgende Begriffe auftauchen:
Hilfesucher:
Ein Hilfesucher ist derjenige, der auf www.younghelpinghands.de einen Auftrag einstellt.
Helfer:
Ein Helfer ist derjenige, der so einen Auftrag annimmt und schließlich durchführt.
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Helferüberlassung, die im Internet auf www.younghelpinghands.de zu finden sind und von den Geschäftsführern (Julius Höllermann, Alexander von der Hardt unter Vormundschaft von Herrn Dr. Stefan Höllermann) getätigt werden.
(2) Das YoungHelpingHands Angebot im Internet richtet sich ausschließlich an Kunden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das YoungHelpingHands Helfer Angebot im Internet richtet sich ausschließlich an Kunden ab 13 Jahren, die eine Genehmigung ihrer Eltern mit der Anmeldung auf der Internetseite vorweisen können.
(3) Die Bestellung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Einigungsverträge über einen Auftrag zwischen Hilfesucher und Helfer (EinigVtr), auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Abweichende Bestimmungen und AGB des Hilfesuchers müssen vom Hilfesucher ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Hilfesucher in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Hilfesuchers das Vertragsangebot des Hilfesuchers vorbehaltlos annimmt.
(4) Sie können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website https://www.younghelpinghands.de/agb/ abrufen und ausdrucken.
(5) Weder die Gesellschaft YoungHelpingHands noch die Geschäftsführer übernehmen eine Haftung im Zusammenhang mit dem EinigVtr, insbesondere haften sie nicht für Art, Umfang und Güte des im EinigVtr geregelten Leistungsgegenstandes.
(1) Die Präsentation im Internet stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines EinigVtr dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Internet zu bestellen.
(2) Mit Anklicken des Buttons „Helfer annehmen“ oder "Helfer anfragen" geben Sie ein verbindliches Angebot ab (§ 145 BGB).
(3) Nach Eingang des Angebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der der Hilfesucher bestätigt, dass er das Angebot erhalten hat (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sodass ein Vertrag durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande kommt.
(4) Ein EinigVtr kommt erst zustande, wenn der Hilfesucher ausdrücklich die Annahme des Angebots erklärt.
Die auf der Plattform für eine Hilfe genannten Preise enthalten nur den Preis, den der Hilfesucher bereit ist zu zahlen.
(1) Die Zahlung erfolgt per direkter Geldübergabe zwischen Hilfesuchender und Helfer.
(2) Bei Nichterhaltung des jeweils ausgemachten Geldbetrags übernimmt YoungHelpingHands keinerlei Haftung.
(1) Der Hilfesucher stellt dem Helfer auf der Grundlage des AÜG, der Bestimmungen des EinigVtr und dieser AGB vorübergehend zur Arbeitsleistung die passenden Gerätschaften zur Verfügung. Der EinigVtr bedarf der Schriftform. Im EinigVtr sind die Einzelheiten des Einsatzes wie Beginn und Dauer, Einsatzort, arbeitstägliche/wöchentliche Einsatzzeit, Name des Helfers und die Vergütungsbedingungen zu regeln. Der Hilfesucher ist verpflichtet, im Bestellprozess im Internet anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leihhelfer vorgesehenen Tätigkeiten haben und welche Qualifikationen dafür erforderlich sind. Diese Angaben werden automatisch in den EinigVtr übernommen.
(2) Die Helfer sind nach dem fachlichen Anforderungsprofil des Hilfesuchers ausgewählt und auch ausschließlich nach diesem einzusetzen. Änderungen der Einsatzzeit, des Einsatzort oder der auszuführenden Tätigkeit bedürfen der Abstimmung und der schriftlichen Vereinbarung zwischen Hilfesucher und Helfer.
(3) Bei Änderungen oder Stornierungen von Buchungen werden dem Helfer gegebenenfalls Gebühren in Rechnung gestellt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Stand der Dinge sowie nach dem Zeitpunkt der Stornierung. Widerruft der Helfer die Buchung, bevor diese vom Hilfesucher bestätigt wurde, ist die Stornierung kostenfrei. Ist das Angebot vom Hilfesucher bereits bestätigt, fällt eine Stornierungsgebühr von 15 € an. Auch wenn der Einsatz aufgrund eines vom Helfer zu vertretenden Grundes nicht zustande kommt (beispielsweise bei nicht auffindbarer Adresse, falschem Namen am Klingelschild oder der Haustür, nicht anwesendem und nicht zu kontaktierendem Hilfesucher oder fehlender Möglichkeit des Zugangs zum Objekt ), trägt der Helfer die vollen Kosten.
(4) Das private Anwerben und / oder Beschäftigen der Helfers ist nicht gestattet. Eine Beschäftigung des Helfers ohne Buchung über das Portal kann Schadensersatzansprüche auslösen.
(1) Der Helfer kann den Hilfesucher durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Hilfesucher mit Wirkung zum nächsten Arbeitstag zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zu einer personen- und/ oder verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigen würde. Der Helfer kann den Hilfesucher mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Hilfesucher zurückweisen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der einen Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Der Hilfesucher ist auf Verlangen des Helfers dazu verpflichtet, eine fachlich gleichwertige Ersatzkraft zu stellen oder – falls dies nicht möglich ist – den restlichen Vergütung zurückzuerstatten.
(2) Handelt es sich um einen eintägigen Einsatz, so steht dem Helfer das Recht zu, den Einsatz eines Hilfesucher durch mündliche Erklärung ihm gegenüber zu beenden. War die Ablehnung aufgrund eines wichtigen Grundes in der Person oder dem Verhalten des LeihHelfers berechtigt, wird der Hilfesucher nur den tatsächlichen Einsatz dieses Helfers berechnen, andernfalls steht ihm die ungekürzte Vergütung zu. Der Hilfesucher kann nicht verlangen, dass dieser Helfer noch für denselben eintägigen Einsatz ausgetauscht wird.
Dem Helfer stehen die gesetzlichen Pausen nach § 4 ArbZG zu.
Der Hilfesucher darf den überlassenen Helfer nur mit den im EinigVtr vorgesehenen Arbeiten beschäftigen.
(1) Die Helfer unterliegen während des Einsatzes den für den Hilfesucher geltenden Vorschriften der Fürsorgepflicht; die hieraus sich ergebenden Arbeitgeberpflichten obliegen gemäß § 11 Abs. 6 AÜG dem Hilfesucher. Dieser stellt sicher, dass die Helfer die betrieblichen Einrichtungen der Arbeitssicherheit ungehindert nutzen können. Er hat die Helfer gemäß § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz vor Beginn der Tätigkeit und bei Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.
(2) Der Hilfesucher informiert den Helfer über alle wesentlichen Merkmale der von den Helfern auszuübenden Tätigkeiten sowie die hierfür erforderlichen Qualifikationen, Schutzausrüstung und/oder Gesundheitsuntersuchungen. Eine ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstung sowie Maßnahmen der Ersten Hilfe werden von dem Hilfesucher unentgeltlich gestellt. Sollten die Helfer bei mangelhaften oder nicht vorhanden Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeiten ablehnen ,kann der Auftrag auf Wollen des Helfer nicht erledigt werden
(3) Der Hilfesucher verpflichtet sich, dem Helfer einen Arbeits- oder Wegunfall eines Helfers unverzüglich schriftlich telefonisch oder per E-Mail zu melden und innerhalb von drei Arbeitstagen einen schriftlichen Bericht zu übersenden, der den Anforderungen des § 193 SGB VII genügt. Dem Hilfesucher ist bekannt, dass er verpflichtet ist, der für den Hilfesucher zuständigen Berufsgenossenschaft, die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Hilfesucher ist dazu verpflichtet, Helfer nur innerhalb der durch das Arbeitszeitgesetz geregelten Grenzen zu beschäftigen. Soweit über die gesetzlichen Grenzen hinausgehende Arbeitszeiten oder Arbeiten an Sonn- und Feiertagen einer behördlichen Genehmigung bedürfen, hat der Hilfesucher diese zu erwirken.
Der Hilfesucher hat den überlassenen Helfer hinsichtlich der Angelegenheiten seiner Tätigkeit bei dem Hilfesucher zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(1) Der Hilfesucher haftet für die ordnungsgemäße Auswahl und Überlassung seiner Helfer (= vertragswesentliche Pflichten). Die Haftung des Hilfesuchers ist der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Bestand er dem Hilfesucher auf Verlangen mitzuteilen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie für Personenschäden. Die Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch zugunsten der Helfer.
(2) Mit Rücksicht darauf, dass die Helfer unter der Weisung und Aufsicht des Hilfesuchers tätig werden, haftet der Hilfesucher insbesondere nicht für Schäden, die seine Helfer an Gegenständen verursachen, mit denen oder an denen sie arbeiten. Sofern Gegenstände oder Personen durch die Helfer während Ihrer Tätigkeit für den Hilfesucher zu Schaden kommen, hat der Hilfesucher den Helfer von einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
(3) Der Hilfesucher übernimmt darüber hinaus keine Haftung, wenn ein Helfer mit Geldangelegenheiten, beispielsweise Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder anderen Wertsachen betraut wird.
(4) Weder die Gesellschaft YoungHelpingHands noch die Geschäftsführer übernehmen eine Haftung im Zusammenhang mit dem EinigVtr, inbesondere haften sie nicht für Art, Umfang und Güte des im EinigVtr geregelten Leistungsgegenstandes.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Wir sind grundsätzlich bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Teilbestimmungen dieser AGB oder des EinigVtr haben nicht die Unwirksamkeit der AGB oder des EinigVtr zur Folge. An die Stelle unwirksamen Bestimmung oder Teilbestimmung tritt eine solche, die dem von den Parteien Gewollten am Nächsten kommt.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des EinigVtr bedürfen der Schriftform. Das gilt selbst für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(3) Erfüllungsort ist der Sitz der GbR.